Brunsbütteler Bürgerverein e. V.
Brunsbütteler Bürgerverein e. V.
Satzung § 1 Name und Zweck des Vereins Der Brunsbütteler Bürgerverein, gegründet am 13. März 1867, hat den Zweck, die allgemeine Bildung seiner Mitglieder zu fördern, wie auch für deren allgemeines Wohl in geeigneter Weise zu sorgen. Diesen Zweck sucht er zu erreichen insbesondere: 1) durch gesellige Unterhaltung 2) durch lehrreiche Vorträge, die nicht rein politischen oder religiösen Inhalts sein dürfen 3) durch Besprechung gemeinschaftlicher Angelegenheiten und 4) durch Unterhaltung eines Leichenträgerkorps. Auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Zweck des Vereins nicht gerichtet. § 2 Sitz und Zuständigkeit Der Sitz des Vereins ist Brunsbüttel. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Pinneberg eingetragen. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann a) jede natürliche oder juristische Person werden, die in Brunsbüttel wohnt, gewohnt hat oder ihren Firmensitz in Brunsbüttel hat. b) jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Brunsbüttel verbunden fühlt. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung dem Vorstand mitgeteilt. 3. Der Vorstand beschließt die Aufnahme und die Mitglieder werden auf der nächsten Jahreshauptversammlung informiert. § 4 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen die Ansprüche des Mitgliedes gegen über dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand des Vereins kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages mindesten 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an gerechnet voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Mahnbrief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt dann durch Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied nicht mehr bekannt gemacht werden muss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und insbesondere dann, wenn sich das Mitglied in Widerspruch zu den Zielen und Zwecken des Vereins gesetzt hat. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung des Vorstands wirksam. § 5 Ehrenmitgliedschaft Nach 40jähriger Mitgliedschaft werden die Bürgerinnen und Bürger zu Ehrenmitgliedern ernannt. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 6 Rechte der Vereinsmitglieder Das Rechtsverhältnis des Bürgervereins und seiner Mitglieder richtet sich nach den betreffenden Bestimmungen dieser Satzung und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt: 1) an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung derselben zu stellen; 2) die vom Bürgerverein geschaffenen oder schon bestehende Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu nutzen. § 7 Pflichten der Vereinsmitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: 1) Die Vorschriften dieser Satzung und die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu beachten; 2) nicht gegen das Interesse des Bürgervereins und seiner Organe zu handeln und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag jährlich bis zum 1. Juli des laufenden Jahres zu entrichten. § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. § 9 Der Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag in öffentlicher Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Bei mehreren Vorschlägen wird die Wahl mit Stimmzetteln in geheimer Wahl durchgeführt. Die ordentliche Wahl des Vorstandes findet in der Hauptversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus: 1. der/dem 1. Vorsitzende/n 2. der/dem 2. Vorsitzende/n 3. der/dem Schriftführer/in 4. der/dem Rechnungsführer/in 5. mindestens 4 Beisitzern Dem Vorstand steht zur Seite: Der Obmann/die Obfrau des Trägerkorps Die Wahl erfolgt turnusmäßig: 1. Vorsitzende/r, 2 Beisitzer, Bestätigung des Obmanns/der Obfrau des Trägerkorps Rechnungsführer/in, 1 Beisitzer, weitere Beisitzer 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in, 1 Beisitzer § 10 Pflichten des Vorstands Der Vorstand hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und das Interesse des Vereins und seiner Mitglieder nach jeder Richtung hin zu wahren. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in und der/die Rechnungsführer/in. Jeweils 2 Vorstandmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. § 11 Abwahl des Vorstands Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann auf Antrag von mindestens 15 % der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden durch geheime Abstimmung seines Amtes enthoben werden. Bei Abwahl des gesamten Vorstandes muss ein kommissarischer Leiter gewählt werden, der innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft und die Neuwahl bis zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden leitet. Diese Versammlung muss den Mitgliedern 8 Tage vorher angekündigt werden. § 12 Die Mitgliederversammlung In den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, findet die Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich (dies kann auch per E-Mail und/oder Telefax erfolgen) einzuladen. Auf dieser Versammlung werden die turnusmäßigen Wahlen durchgeführt. Der/die 1. Vorsitzende gibt den Jahres- und der/die Rechnungsführer/in den Kassenbericht und eine Vermögensübersicht bekannt. Mitgliederversammlungen können außerdem durch den Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder jederzeit einberufen werden. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Stimmberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter/in den Vorsitz. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 14 genannten, werden bei einfacher Stimmenmehrheit erledigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine 2. Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit wird der Punkt vertagt. Alle Beschlüsse werden im Sitzungsprotokoll beurkundet. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens nach Verlesung der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzende/n mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand in spätesten 8 Tagen einberufen, wenn solche mit schriftlicher Begründung von mindestens 15 % der Mitglieder beantragt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jeweils vom Versammlungsleiter/in als auch vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 13 Kassenprüfer In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt in der Weise, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden muss. Eine direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Verwaltung des Vereinsvermögens und insbesondere der Kasse zu prüfen. Sie berichten hierüber nach Ende des Geschäftsjahres auf der nächsten Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. § 14 Satzungsänderungen / Vereinsauflösung Eine Änderung oder Ergänzung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung 5 Liquidatoren zur Erledigung alles Erforderlichen zu wählen. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Falle der Stadt Brunsbüttel zu, die dieses für wohltätige Zwecke verwenden muss. § 15 Pflichten der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere: 1) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, 2) Festsetzung des Jahresbeitrages, 3) Die Festsetzung der jährlichen Entschädigung für den Vorstand, 4) Die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung, 5) Änderung und Ergänzung der Satzung, 6) Die Auflösung des Vereins. § 16 Kosten und Rechnungswesen Die Mittel zur Deckung der Vereinskosten werden, soweit sie nicht durch andere Einnahmen beschafft werden, in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Weise durch jährliche Beiträge festgesetzt. Ein Anspruch an das Vereinsvermögen steht Ausscheidenden nicht zu. § 17 Das Trägerkorps Der Verein unterhält für seine Mitglieder ein Leichenträgerkorps. Bei Ableben eines Mitgliedes stellt der Verein dieses Trägerkorps einschließlich seiner dafür geschaffenen Einrichtungen und Geräte kostenlos zur Verfügung. Die Leistung erstreckt sich auf den Weg von der Jakobuskapelle Brunsbüttel bzw. der Jakobuskirche bis zur Gruft. Einbezogen sind bis auf Widerruf der Mitgliederversammlung auch Kinder der Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auswärtige Beerdigungen werden auf Antrag vom Verein in Höhe der hiesigen Trägergebühren bezuschusst. Anspruch auf die kostenlose Gestellung des Trägerkorps und seiner Einrichtungen haben nur Mitglieder, die bis zum 40. Lebensjahr dem Verein beitreten. Später eintretende Mitglieder können den Anspruch auf diese Leistungen erwerben, wenn sie den halben Jahresbeitrag für die weiteren Jahre, der derzeitigen Jahresgebühren, nachzahlen. Wird das Trägerkorps mit seinen Einrichtungen von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen, so ist dafür ein Unkostenbeitrag, der auf Vorschlag des Rechnungsführers festgesetzt wird, zu zahlen. § 18 Datenschutzregelung Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf: 1) den vollständigen Namen, 2) Titel, akademischer Grad, 3) die Anschrift, 4) Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, 5) das Geburtsdatum, 6) die Bankverbindung. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht. Diese Satzung wurde geändert und vom Amtsgericht Pinneberg am 23. April 2019 neu eingetragen.
Brunsbütteler Bürgerverein e. V.
Brunsbütteler Bürgerverein e. V.
Satzung § 1 Name und Zweck des Vereins Der Brunsbütteler Bürgerverein, gegründet am 13. März 1867, hat den Zweck, die allgemeine Bildung seiner Mitglieder zu fördern, wie auch für deren allgemeines Wohl in geeigneter Weise zu sorgen. Diesen Zweck sucht er zu erreichen insbesondere: 1) durch gesellige Unterhaltung 2) durch lehrreiche Vorträge, die nicht rein politischen oder religiösen Inhalts sein dürfen 3) durch Besprechung gemeinschaftlicher Angelegenheiten und 4) durch Unterhaltung eines Leichenträgerkorps. Auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Zweck des Vereins nicht gerichtet. § 2 Sitz und Zuständigkeit Der Sitz des Vereins ist Brunsbüttel. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Pinneberg eingetragen. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann a) jede natürliche oder juristische Person werden, die in Brunsbüttel wohnt, gewohnt hat oder ihren Firmensitz in Brunsbüttel hat. b) jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Brunsbüttel verbunden fühlt. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung dem Vorstand mitgeteilt. 3. Der Vorstand beschließt die Aufnahme und die Mitglieder werden auf der nächsten Jahreshauptversammlung informiert. § 4 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen die Ansprüche des Mitgliedes gegen über dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand des Vereins kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages mindesten 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an gerechnet voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Mahnbrief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt dann durch Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied nicht mehr bekannt gemacht werden muss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und insbesondere dann, wenn sich das Mitglied in Widerspruch zu den Zielen und Zwecken des Vereins gesetzt hat. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung des Vorstands wirksam. § 5 Ehrenmitgliedschaft Nach 40jähriger Mitgliedschaft werden die Bürgerinnen und Bürger zu Ehrenmitgliedern ernannt. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 6 Rechte der Vereinsmitglieder Das Rechtsverhältnis des Bürgervereins und seiner Mitglieder richtet sich nach den betreffenden Bestimmungen dieser Satzung und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt: 1) an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung derselben zu stellen; 2) die vom Bürgerverein geschaffenen oder schon bestehende Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu nutzen. § 7 Pflichten der Vereinsmitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: 1) Die Vorschriften dieser Satzung und die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu beachten; 2) nicht gegen das Interesse des Bürgervereins und seiner Organe zu handeln und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag jährlich bis zum 1. Juli des laufenden Jahres zu entrichten. § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. § 9 Der Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag in öffentlicher Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Bei mehreren Vorschlägen wird die Wahl mit Stimmzetteln in geheimer Wahl durchgeführt. Die ordentliche Wahl des Vorstandes findet in der Hauptversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus: 1. der/dem 1. Vorsitzende/n 2. der/dem 2. Vorsitzende/n 3. der/dem Schriftführer/in 4. der/dem Rechnungsführer/in 5. mindestens 4 Beisitzern Dem Vorstand steht zur Seite: Der Obmann/die Obfrau des Trägerkorps Die Wahl erfolgt turnusmäßig: 1. Vorsitzende/r, 2 Beisitzer, Bestätigung des Obmanns/der Obfrau des Trägerkorps Rechnungsführer/in, 1 Beisitzer, weitere Beisitzer 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in, 1 Beisitzer § 10 Pflichten des Vorstands Der Vorstand hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und das Interesse des Vereins und seiner Mitglieder nach jeder Richtung hin zu wahren. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in und der/die Rechnungsführer/in. Jeweils 2 Vorstandmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. § 11 Abwahl des Vorstands Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann auf Antrag von mindestens 15 % der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden durch geheime Abstimmung seines Amtes enthoben werden. Bei Abwahl des gesamten Vorstandes muss ein kommissarischer Leiter gewählt werden, der innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft und die Neuwahl bis zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden leitet. Diese Versammlung muss den Mitgliedern 8 Tage vorher angekündigt werden. § 12 Die Mitgliederversammlung In den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, findet die Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich (dies kann auch per E-Mail und/oder Telefax erfolgen) einzuladen. Auf dieser Versammlung werden die turnusmäßigen Wahlen durchgeführt. Der/die 1. Vorsitzende gibt den Jahres- und der/die Rechnungsführer/in den Kassenbericht und eine Vermögensübersicht bekannt. Mitgliederversammlungen können außerdem durch den Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder jederzeit einberufen werden. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Stimmberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter/in den Vorsitz. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 14 genannten, werden bei einfacher Stimmenmehrheit erledigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine 2. Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit wird der Punkt vertagt. Alle Beschlüsse werden im Sitzungsprotokoll beurkundet. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens nach Verlesung der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzende/n mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand in spätesten 8 Tagen einberufen, wenn solche mit schriftlicher Begründung von mindestens 15 % der Mitglieder beantragt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jeweils vom Versammlungsleiter/in als auch vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 13 Kassenprüfer In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt in der Weise, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden muss. Eine direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Verwaltung des Vereinsvermögens und insbesondere der Kasse zu prüfen. Sie berichten hierüber nach Ende des Geschäftsjahres auf der nächsten Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. § 14 Satzungsänderungen / Vereinsauflösung Eine Änderung oder Ergänzung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung 5 Liquidatoren zur Erledigung alles Erforderlichen zu wählen. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Falle der Stadt Brunsbüttel zu, die dieses für wohltätige Zwecke verwenden muss. § 15 Pflichten der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere: 1) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, 2) Festsetzung des Jahresbeitrages, 3) Die Festsetzung der jährlichen Entschädigung für den Vorstand, 4) Die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung, 5) Änderung und Ergänzung der Satzung, 6) Die Auflösung des Vereins. § 16 Kosten und Rechnungswesen Die Mittel zur Deckung der Vereinskosten werden, soweit sie nicht durch andere Einnahmen beschafft werden, in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Weise durch jährliche Beiträge festgesetzt. Ein Anspruch an das Vereinsvermögen steht Ausscheidenden nicht zu. § 17 Das Trägerkorps Der Verein unterhält für seine Mitglieder ein Leichenträgerkorps. Bei Ableben eines Mitgliedes stellt der Verein dieses Trägerkorps einschließlich seiner dafür geschaffenen Einrichtungen und Geräte kostenlos zur Verfügung. Die Leistung erstreckt sich auf den Weg von der Jakobuskapelle Brunsbüttel bzw. der Jakobuskirche bis zur Gruft. Einbezogen sind bis auf Widerruf der Mitgliederversammlung auch Kinder der Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auswärtige Beerdigungen werden auf Antrag vom Verein in Höhe der hiesigen Trägergebühren bezuschusst. Anspruch auf die kostenlose Gestellung des Trägerkorps und seiner Einrichtungen haben nur Mitglieder, die bis zum 40. Lebensjahr dem Verein beitreten. Später eintretende Mitglieder können den Anspruch auf diese Leistungen erwerben, wenn sie den halben Jahresbeitrag für die weiteren Jahre, der derzeitigen Jahresgebühren, nachzahlen. Wird das Trägerkorps mit seinen Einrichtungen von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen, so ist dafür ein Unkostenbeitrag, der auf Vorschlag des Rechnungsführers festgesetzt wird, zu zahlen. § 18 Datenschutzregelung Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf: 1) den vollständigen Namen, 2) Titel, akademischer Grad, 3) die Anschrift, 4) Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, 5) das Geburtsdatum, 6) die Bankverbindung. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht. Diese Satzung wurde geändert und vom Amtsgericht Pinneberg am 23. April 2019 neu eingetragen.